Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .47 Übergangsgeld

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 47 Übergangsgeld 

§ 47 Übergangsgeld

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

47.0
Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften (§§ 53 bis 57) finden keine Anwendung (§ 47 wird von § 63 nicht erfasst). Absatz 5 bleibt unberührt.

47.1.1
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit, deren Beamtenverhältnis nach § 35 Satz 2 des BBG oder entsprechendem Landesrecht beendet wird. Für Beamte auf Probe gilt dies, wenn sie nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BBG oder entsprechendem Landesrecht aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind. Ist einem Beamten ein Amt i. S. d. § 12b Abs. 1 des BRRG im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden, so steht ihm beim Ablauf der Übertragung des Führungsamtes im Hinblick auf Absatz 3 Nr. 3 i. V. m. § 15a Abs. 2 kein Übergangsgeld zu. Dies gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes endet, weil der Beamte die Entlassung aus dem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Führungsamt nach § 24a Abs.1 Satz 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wurde.

Hinweise:
a) Zu den Ausschlussgründen vgl. Absatz 3 und § 66 Abs. 3.
b) Zur Behandlung der entlassenen Beamten auf Probe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet siehe Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. D des Einigungsvertrages.
c) Für politische Beamte, die nach § 31 Abs. 2 oder § 35 BBG oder entsprechendem Landesrecht entlassen wurden, gilt § 47a.

47.1.2
Zu den Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der Familienzuschlag und Zulagen (einschließlich Ausgleichs- und Überleitungszulagen). Dazu gehören auch Zuschüsse nach § 4 der 2. BesÜV. Auf die Ruhegehaltfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen, Vergütungen nach den §§ 48 bis 51 BBesG, Auslandsdienstbezüge, Urlaubsgeld, die Sonderzuwendung nach dem SZG, vermögenswirksame Leistungen sowie ein Unfallausgleich (§ 35) rechnen nicht zu den Dienstbezügen.

Hinweise:
Änderungen jeglicher Art der Dienstbezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt.

47.1.3
War der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so sind Dienstbezüge des letzten Monats die Dienstbezüge, die er nach seinem (ggf. hinausgeschobenen) Besoldungsdienstalter erhalten würde, wenn er am Tage vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. In den Fällen des § 39 Abs. 2 BBesG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das Grundgehalt bzw. der Familienzuschlag ungekürzt anzusetzen.

47.1.4
Die Beschäftigungszeit ist nach Jahren und Tagen zu berechnen. Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die ein volles Jahr übersteigenden Resttage unberücksichtigt.

47.2.1
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit einer Tätigkeit als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Dienstherrn, aus dessen Dienst die Entlassung erfolgt. War der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt, ist die Zeit des Urlaubs nicht in die Beschäftigungszeit einzurechnen, es sei denn, es handelte sich um Zeiten i. S. d. § 7 des Eignungsübungsgesetzes oder der §§ 9 und 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes, ggf. i. V. m. § 78 des Zivildienstgesetzes.

Hinweise:
a) Als Beschäftigungszeit sind auch Zeiten bei Rechtsvorgängern des Dienstherrn oder bei solchen Dienstherren, von denen der Beamte im Wege der Versetzung oder Zuweisung übergetreten ist, zu berücksichtigen.
b) Nach der Entlassung liegende Beschäftigungszeiten sowie erhöht anrechenbare Zeiten (§ 13 Abs. 2; § 3 Abs. 1 BeamtVÜV) bleiben unberücksichtigt.
c) Die Beschäftigungszeit rechnet von dem Tag, an dem der Anspruch auf Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn rechtlich wirksam geworden ist. Sie endet mit dem Tag, an dem der Status "Beamter mit Dienstbezügen" rechtswirksam aufgelöst wird. Hat der entlassene Beamte die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und ist er aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Dienst verblieben, so bleibt die Zeit dieser tatsächlichen Dienstleistung bei der Beschäftigungszeit außer Ansatz, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.

47.2.2
Das Merkmal "ununterbrochen" bezieht sich sowohl auf die Tätigkeit, als auch auf die Hauptberuflichkeit und die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Die Beschäftigungszeiten gelten als unterbrochen, wenn die der Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse durch einen Zeitraum von mindestens einem Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird) getrennt sind.

Hinweise:
Zeiten, in denen die Tätigkeit z. B. durch Krankheit, Erholungsurlaub, Urlaub nach der Sonderurlaubsverordnung, Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, unterbrochen wurde, sind unschädlich. Gleiches gilt in Fällen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 BBG und entsprechendes Landesrecht). Beschäftigungszeiten vor einer Unterbrechung werden nicht berücksichtigt. Auf Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird hingewiesen.

47.2.3
Eine Tätigkeit gegen Entgelt liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Bezahlung (z. B. auf der Grundlage eines Besoldungsgesetzes oder eines Tarifvertrages) erfolgt. Einzurechnen sind auch Zeiten, in denen Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt oder für die ohne Dienstleistung die Bezüge fortgezahlt worden sind. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge unterbricht die Entgeltlichkeit.

Hinweise:
Für die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist es unerheblich, ob sie im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.

47.2.4
Wegen des Begriffs "hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis" gilt Tz 10.1.9.1. Es ist auch erfüllt bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beurlaubungen mit Bezügen.

47.2.5
Sind die Aufgaben einer Verwaltung von dem neuen Dienstherrn des Beamten nur teilweise übernommen worden, ist die Beschäftigungszeit bei dem früheren Dienstherrn nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte nach § 128 BRRG in den Dienst des neuen Dienstherrn übergetreten ist. Entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

Hinweise:
Dies gilt ebenfalls für Bedienstete im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR, wenn deren Aufgaben von dem neuen Dienstherrn übernommen worden sind.

47.3
Durch eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird die Gewährung des Übergangsgeldes auch dann ausgeschlossen, wenn die Berücksichtigung keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewirkt. Der Umfang der Berücksichtigung der Beschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist hierfür ohne Bedeutung.

 47.4.1
Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. Das Übergangsgeld ist monatlich im voraus zu zahlen (§ 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG). Eventuell überzahlte Dienstbezüge können aufgerechnet werden.

Hinweise:
Ist der Beamte im Verlauf eines Monats entlassen worden, ist ihm der auf die restlichen Tage entfallende Anteilsbetrag auszuzahlen. Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest zu zahlen.

47.4.2
Hinterbliebene i. S. d. Satzes 3 sind die in § 18 Abs. 1 genannten Personen. Ferner gehört hierzu der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 genannte Personenkreis. § 18 Abs. 4 kann entsprechend angewandt werden.

47.4.3
Sind keine Hinterbliebenen i. S. d. Satzes 3 vorhanden, so entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats. Das Übergangsgeld gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Beamten und ist daher nicht vererblich.

47.5
Wegen der Begriffe "Erwerbseinkommen" und "Erwerbsersatzeinkommen" gelten § 53 Abs. 7 und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

Hinweise:
Der Bezug des Übergangsgeldes wird durch die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nicht unterbrochen.


 

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