Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 3
Sonstige Zuschläge

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Bei einer Verwendung von nach § 1 Berechtigten in der Dienststelle Berlin der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern können die maßgeblichen Höchstsätze nach § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 2 um bis zu weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn der Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 bereits aufgrund der §§ 68 bis 70 erhöht wurde.


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