Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 70 Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 3
Sonstige Zuschläge

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 70 Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne von Satz 1 dar.


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