
|
Neuauflage: Mai 2025 >>>hier können Sie den |
PDF-SERVICE für nur 15,00 Euro Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. auch zur Beamtenversorgung -Online. Sie finden im Portal des PDF-SERVICE zehn Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Beamtenversorgungsgesetz: § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.
.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
90.0 Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.
90.1.1
Für die Anwendung ist nicht Voraussetzung, dass die bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeit bis zu sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Betreffenden vor dem 1. Juli 1968 aus dem Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ausgeschieden sind, oder bereits am 1. Juli 1968 als Versorgungsempfänger vorhanden waren.
90.1.2
Verwendungen innerhalb mehrerer Zeitabschnitte sind zusammenzurechen. Der die vollen sechs Jahre übersteigende Teil ist in die Berechnung einzubeziehen.
Hinweise:
Beispiel:
Internationale Dienstzeiten:
01.04.1960 - 31.12.1963 = 3 Jahre 275 Tage
01.07.1965 - 31.01.1972 = 6 Jahre 215 Tage
Dienstzeiten insgesamt: 10 Jahre 125 Tage
Davon Zeiten vor dem 1. Juli 1968 (§ 90 Abs. 1 ):
01.04.1960 - 31.12.1963 = 3 Jahre 275 Tage
01.07. 1965 - 30.06.1968 = 3 Jahre 0 Tage
6 Jahre 275 Tage
Davon bleiben 6 vollendete Jahre außer Betracht. In die Berechnung einzubeziehende Jahre: Die vollen 6 Jahre übersteigende Zeit
vor dem 1. Juli 1968 = 0 Jahre 275 Tage
01.07.1968 - 31.01.1972 = 3 Jahre 215 Tage
4 Jahre 125 Tage
![]() |
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |