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Beamtenversorgungsgesetz: § 88 Abfindung
§ 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
88.0
Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.
Hat eine Beamtin anlässlich ihrer Entlassung eine Abfindung für ausscheidende verheiratete Beamtinnen erhalten und diese nach einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt oder auf eine frühere zugesicherte Abfindungsrente verzichtet, ist bei einem unversorgten Ausscheiden aus dem neuen Beamtenverhältnis auch die Zeit vor dem ersten Ausscheiden nachzuversichern. Dabei sind die Nachversicherungsbeiträge nach denjenigen Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Zweiten Ausscheidens für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind.
88.2
Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe auszugehen, die der Abfindung zugrunde gelegt worden sind. Die für den Rückzahlungsbetrag maßgeblichen Grundgehalts- und Orts- bzw. Familienzuschlagssätze ergeben sich aus der im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Besoldungsordnung. Zulagen sind mit dem der Abfindung zugrunde gelegten Betrag anzusetzen. Kinderzuschläge und zwischenzeitlich eingetretene strukturelle Ämterhebungen bleiben außer Betracht.
Hinweise:
a) Der örtliche Sonderzuschlag für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz in Berlin nach § 74 BBesG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist nicht in die Berechnung des Rückzahlungsbetrages einzubeziehen. Die Regelung über den örtlichen Sonderzuschlag wurde durch das 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gestrichen und ist mit der Besoldungsanpassung zum 1. Januar 1985 ausgelaufen.
b) Der Antrag ist bei dem neuen Dienstherrn zu stellen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach Ablauf der Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO, § 32 VwVfG) ist nicht möglich. Mit Eintritt des Versorgungsfalles kann der Antrag auf Rückzahlung nicht mehr gestellt werden.
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