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Beamtenversorgungsgesetz: § 87 Unfallfürsorge
§ 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
87.0
Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.
87.1
Die Gleichstellung eines vor dem 1. Januar 1977 erlittenen Dienstunfalls mit einem Dienstunfall i. S. d. BeamtVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall nach den §§ 134, 186 Abs. 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften voraus.
Hinweise:
a) Durch Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1976 bestehenden Unfallfürsorgeansprüche von Beamten, die vor dem I. Januar 1977 einen Dienstunfall erlitten haben, gleichgestellt: die Unfallfürsorgeansprüche und -leistungen richten sich nach dem BeamtVG in der jeweils gültigen Fassung.
b) Die Ansprüche der am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger - mit Ausnahme der Ansprüche auf das Heilverfahren (§§ 33, 34) - richten sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.
c) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebene gelten die in § 69 Abs. 2 aufgeführten Vorschriften. Die Höhe der sich daraus ergebenden Versorgung bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.
87.2
Hinweise:
Bisher sind folgende Verordnungen erlassen worden:
- Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG ( Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004)
- Verordnung zur Durchführung des § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) und
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 BeamtVG vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1674).
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