Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026) >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § 73 Gewährung der Einmalzahlung

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Beamtenversorgungsgesetz: § 73 Gewährung der Einmalzahlung 

§ 73 Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die Einmalzahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 72 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der Einmalzahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.


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Red 20260416

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