
|
Neuauflage: Mai 2025 >>>hier können Sie den |
PDF-SERVICE für nur 15,00 Euro Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. auch zur Beamtenversorgung -Online. Sie finden im Portal des PDF-SERVICE zehn Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Beamtenversorgungsgesetz: § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
65.1
Hinweise:
a) § 65 findet auch auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2).
b) § 65 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrer (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 4, § 91 Abs. 2 Nr.1).
c) Eine Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ist nicht mit einbezogen (vgl. § 53 Abs. 8). Das gleiche gilt für Werkverträge i. S. d. § 631 BGB.
![]() |
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |