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Beamtenversorgungsgesetz: § 63 Anwendungsbereich
§ 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
63.0
Hinweise:
a) Auf Empfänger eines Versorgungsbezuges nach § 28 werden die für Witwen geltenden Vorschriften des Abschnitts VII angewandt (vgl. § 28 Satz 2).
b) § 63 findet auch auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2).
c) Für die Anwendung der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer als Ruhegehalt, die Empfänger dieser Bezüge als Ruhestandsbeamte (§ 69 Abs. 1 Nr. 4, § 69a Satz 1, § 91 Abs. 2 Nr. 1).
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