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Beamtenversorgungsgesetz: § 36 Unfallruhegehalt
§ 36 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
36.0
Hinweise:
Berechtigter Personenkreis:
Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamte auf Widerruf.
36.1.1
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sein. Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt die Tz 31.1.4 entsprechend.
36.1.2
Die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (s. a. Tz 36.1.1 Satz 2).
36.2
Hinweise:
Sofern die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grundlage des § 85 Abs. 1 oder 3 ermittelt wird, ist § 13 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Die danach festgesetzte Zurechnungszeit (bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zu einem Drittel) ist beim Unfallruhegehalt nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
36.3
Bei der Ermittlung des Unfallruhegehalts ist das Mindestunfallruhegehalt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts gilt die Tz 14.4.1 entsprechend. Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 im Rahmen dieser Regelung ist § 69e Abs. 6 zu beachten (keine Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes infolge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001).
Hinweise:
Beträgt der Ruhegehaltssatz nach Erhöhung um 20 v. H. weniger als 66 2/3 (= 66,67 v. H.), so ist dieser Mindestvomhundertsatz zugrunde zu legen. Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a ist zunächst der nach § 14 Abs. 1 ermittelte Ruhegehaltssatz um 20 v. H. und danach gemäß § 14a auf höchstens bis zu der nach § 14a i. V. m. § 69e zu bestimmenden Höchstgrenze zu erhöhen. Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 v. H., so ist von diesem Mindestvomhundertsatz auszugehen.
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