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Beamtenversorungsgesetz: § 3 Regelung durch Gesetz
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
Hinweise zu:
3.2
Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§38, 54, 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) oder privatrechtlicher Natur.
Hinweise:
Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist, wie beispielsweise bei der Vollkasko-Versicherung für bestimmte mit Kraftfahrzeugen ausgerüstete Beamte. Nicht zulässig sind z.B. Direktversicherungen (vgl. § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ? BBesG).
3.3
Hinweise:
§ 107a i.V. m. § 4 Abs. 4 BeamtVÜV ist zu beachten.
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