Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026) >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz

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Beamtenversorungsgesetz: § 3 Regelung durch Gesetz 

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
Hinweise zu:

3.2
Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§38, 54, 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) oder privatrechtlicher Natur.

Hinweise:
Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist, wie beispielsweise bei der Vollkasko-Versicherung für bestimmte mit Kraftfahrzeugen ausgerüstete Beamte. Nicht zulässig sind z.B. Direktversicherungen (vgl. § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ? BBesG).

3.3
Hinweise:
§ 107a i.V. m. § 4 Abs. 4 BeamtVÜV ist zu beachten.


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Red 20260416

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