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Beamtenversorgungsgesetz: § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
26.0
Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 gilt Tz 49.2.1 entsprechend.
Hinweise:
Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus § 27 Abs. 3. Auf § 63 Nr. 3 wird hingewiesen.
26.1.1
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.
26.1.2
Bei Durchführung der Nachversicherung kann den Hinterbliebenen auf Antrag ein Vorschuss auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass die Hinterbliebenen ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherungen an den Dienstherrn abtreten (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I).
26.1.3
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles (z. B. bei Ausschluss der Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) eine Bewilligung auf Lebenszeit, bei Waisen für die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes, rechtfertigen.
26.1.4
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gilt Tz 15.1.4 entsprechend.
Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Hinweise:
War einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 z. B. auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.
26.1.5
Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Waisengeldes festzusetzen. Die Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4) kann dabei unterschritten werden.
26.1.6
Für eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt Tz 15.1.6.
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