Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026) >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

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Beamtenversorgungsgesetz: § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen 

§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

 

25.0
§ 25 ist außer in den Fällen des § 20 Abs.2 (§ 20 Abs.3) und des § 24 Abs.2 Halbsatz 2 vor Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden.

Hinweise:
Der Erhöhungsbetrag für die amtsunabhängige Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 Satz 3) bleibt bei der Kürzung außer Betracht. Gleiches gilt für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 und den Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3.

 

25.1
Hinweise:
Die anteilmäßige Kürzung berechnet sich nachfolgender Formel:

Waisengeld/Witwengeld x Ruhegehalt
Summe aller Hinterbliebenenbezüge

Beispiel:
Ein verstorbener Versorgungsempfänger hinterlässt eine Witwe, 3 Halbwaisen und 2 versorgungsrechtliche Vollwaisen. Sein Ruhegehalt betrug 2.500 ?.

Berechnung des jeweiligen Anspruchs:
Witwe (60 v. H.)                                                                    1.500,00
Halbwaise (12 v. H.)                                                                300,00
Halbwaise (12 v. H.)                                                                300,00
Halbwaise (12 v. H.)                                                                300,00
versorgungsrechtliche Vollwaise (20 v. H.)                          500,00
versorgungsrechtliche Vollwaise (20 v. H.)                          500,00
Summe aller Hinterbliebenenbezüge                              3.400,00

Berechnung der anteilmäßigen Kürzung:
Witwe (1.500 x 2.500/3.400)                                                1.102,94
Halbwaise (300 x 2.500/3.400)                                               220,59
versorgungsrechtliche Vollwaise (500 x 2.500/3.400)        367,65

Ergebnis:
Witwe                                                                                    1.102,94
Halbwaise                                                                               220,59
Halbwaise                                                                               220,59
Halbwaise                                                                               220,59
versorgungsrechtliche Vollwaise                                        367,65
versorgungsrechtliche Vollwaise                                        367,65
Summe aller Hinterbliebenenbezüge                           2.500,01

Die Überschreitung um 0,01 ? aufgrund der Rundung einzelner Beträge ist hinzunehmen.


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Red 20260416

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