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Beamtenversorgungsgesetz: § 21 Witwenabfindung
§ 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
21.1
Unter einer Wiederverheiratung ist jede Eheschließung nach dem Tode des Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten zu verstehen. Die Tz 18.1.1 und Tz 18.1.2 gelten entsprechend.
Hinweise:
Unterhaltsbeiträge i.d.S. sind nur Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz.
21.2
Hinweise:
Ein neben dem Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleibt bei der Berechnung der Witwenabfindung unberücksichtigt.
21.3.1
Die Zeit, für die die Witwenabfindung berechnet ist, rechnet vom Ersten des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.
21.3.2
Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung kann nur beim wieder aufgelebten Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden, d. h. es ist nur eine Aufrechnung möglich.
Hinweise:
Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich, solange vom wieder aufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt
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