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Beamtenversorgungsgesetz: § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
13.1.1
Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.
Hinweise:
Satz 1 i d. F. des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) gilt für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind. Für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle bleibt die nach bisherigem Recht zugrunde gelegte Zurechnungszeit gewahrt (§§69, 69a, 69b und 69d). Absatz 1 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bereits am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten. § 36 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 sind zu beachten. Zur Berechnung der Zurechnungszeit vgl. Tz 14.1 sowie die Hinweise 14.1.
13.1.2
Bei der Anwendung ist auch für Beamte auf Zeit der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.
13.1.3
Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z. B. nach § 15), sofern er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
13.1.4
Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehaltes eines Beamten im einstweiligen Ruhestand, der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beamte im einstweiligen Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstirbt, für die Hinterbliebenenversorgung.
13.1.5
Dem Vergleich der Dienstjahre (Satz 2) ist die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit - bei Festsetzung nach § 85 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit - zugrunde zu legen.
Hinweise:
Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. § 85a ist zu beachten.
13.1.6
Für die Quotelung von Zurechnungszeiten gilt Tz 6.1.16 Satz 2 bis 7 entsprechend.
Hinweise:
Die Quotelung nach Satz 3 wirkt sich nur auf die nach Satz 1 und 2 ermittelte Zurechnungszeit aus. Die Ausnahmeregelung für Freistellungen wegen Kindererziehung (§ 6 Abs. 1 Satz 5) ist nicht anwendbar.
13.2.1
Diese Zeiten können nur auf Antrag berücksichtigt werden. Entscheidungen über die Berücksichtigung solcher Zeiten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden, sind unter den Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt, zu stellen.
Tz 49.2.3 gilt sinngemäß.
13.2.2
Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:
13.2.2.1
In Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,
13.2.2.2
Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguays,
13.2.2.3
Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibias (Südwestafrikas), Mosambiks und Madagaskars,
13.2.2.4
Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordaniens Saudi-Arabiens und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,
13.2.2.5
Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-lnseln.
13.2.3
Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten berücksichtigt werden, die nach § 6 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz 11.0.1 und 11.0.2 sinngemäß.
Hinweise:
Unberücksichtigt bleiben Beurlaubungszeiten (Satz 2), die infolge eines Vorbehalts i.S.d. Tz 6.1.7 Satz 3 nicht nach §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
13.2.4
Als Zeit der Verwendung in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.
Hinweise:
Als .sonstige Gründe sind z. B. die in § 43a Abs. 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen.
13.2.5
Bei der Ermittlung des Zeitraumes von einem Jahr (Satz 1) sind die in mehreren Ländern ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzuzählen. Ein innerhalb oder außerhalb der in der Tz 13.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Erholungs-, Heimat-, Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub sowie die Zeit einer Kindererziehung von bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Verwendung des Beamten i. S. dieser Vorschrift.
Hinweise:
a) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Verwendung in den in Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern ist in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr (Satz 1) einzurechnen.
b) Eine Beurlaubung aus anderen Gründen unterbricht die Verwendung, sofern nicht die Voraussetzungen des Satz 2 vorliegen.
c) Zum Begriff Heimaturlaub vgl. die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784) in der jeweils geltenden Fassung.
13.2.6
Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern vor, ist das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei der Anwendung von Satz 1 dieser Tz bleibt pauschal ein Zeitraum von 21 Tagen je Jahr des dienstlichen Aufenthaltes unberücksichtigt (Heimaturlaub). Von einer Doppelberücksichtigung ist ganz abzusehen, wenn die Mindestvoraussetzung der einjährigen Verwendung nur unter Hinzurechnung des Heimaturlaubs erfüllt wird.
13.3
Dies gilt nicht bei einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. § 36 Abs. 2 ist zu beachten.
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