Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 22 Beendigungsgründe

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses


§ 22 Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.


 

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