Anpassung der Beamtenbesoldung

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Anpassung der Beamtenbesoldung

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach den Anforderungen an den Beamten in dem verliehenen Amt sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung. Sowohl die Besoldung als auch die Versorgung sind entsprechend der Entwicklung

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Besoldungsanpassungen stehen als Download bereit

Es gibt keinen Gleichklang mehr bei der Besoldung der Beamten – weder inhaltlich
noch zeitlich. Bund und Länder unterliegen bei der Anpassung von Besoldung und
Versorgung jeweils unterschiedlichen Erfordernissen. Als besonderen Service für
unsere Leser/innen bieten wir Ihnen eine Übersicht aller Besoldungsanpassungen der letzten Jahre an. Unter www.besoldungstabelle.de/besoldungsanpassungen
können Sie sich ein PDF downloaden.

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der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt und nach Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ausdrücklich in diesen Gesetzen belassen. Auch die in den Ländern erlassenen neuen Besoldungsgesetze enthalten noch einmal den grundgesetzlich geschützten Anspruch der Beamtinnen und Beamten.

Leistungsorientierte Besoldung

Wesentliches Kernelement des Berufsbeamtentums ist seit jeher das Leistungsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz bestimmt ausdrücklich, dass jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Diese Worte des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber noch einmal zur Klarstellung in § 7 BBG und entsprechenden Landesrechten wiedergegeben. Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die Beurteilung in Form einer Regel- oder Anlassbeurteilung. Nach wie vor ist die
Beförderung das wichtigste Instrument für die Honorierung dauerhaft guter Leistungen.

Stufen

Der Aufstieg in den Stufen von Grundgehaltstabellen darf nach der Rechtsprechung der Europäischen Union nicht allein vom Lebensalter abhängig sein. Danach ist das sogenannte Senioritätsprinzip der aufsteigenden Besoldungsordnung A als rechtswidrig zu qualifizieren.

Dementsprechend haben der Bund und alle Länder den Aufstieg in den Stufen der Besoldungsordnung A nach Lebensalter zugunsten der Anerkennung von dienstlicher Erfahrungszeiten abgeschafft. Dabei erfolgt der Aufstieg in der Besoldungsordnung A in Bund und Ländern nach unterschiedlichen Intervallen. So erfolgt der Stufenaufstieg im Bund und in den Ländern Berlin, Hamburg, Hessen Sachsen-Anhalt innerhalb einer achtstufigen Tabelle, während die überwiegende Zahl der Länder an dem seit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 vorgeschriebenen Stufenrhythmus von zwei Jahren auf einen 2-, 3- und
4-Jahresrhythmus festhielten oder die sog. Anfangsstufe in einigen Bereichen gestrichen haben, so dass teilweise nur noch eine 11-stufige Tabelle verbleibt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 zum Bereich der altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass Nachzahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet sind. Die Höhe des jeweiligen Grundgehaltes richtet(e) sich nur noch nach der festgesetzten Erfahrungsstufe und dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Dieses ist in der Besoldungsordnung A und B einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Für die Besoldungsordnung A ist neben dem Neuzuschnitt der Tabelle im Bundesbereich die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen fortgeführt worden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B (mit Festgehältern) und R (weiterhin Aufstieg alle zwei Jahre nach Lebensalter) nicht. Ebenso ist die
Besoldung der Professoren nach der alten C-Besoldung nicht den Regelungen über die Leistungsstufen zugänglich.

Von einer Vergleichbarkeit des Grundgehalts ist aufgrund der im Bund und in den Ländern unterschiedlich vorgenommenen Linearanpassungen und den Einbau sowohl von Sockelbeträgen, Sonderzahlungen und ggf. der allgemeinen Stellenzulage und der unterschiedlichen Stufenfolge nicht mehr auszugehen.

Mehr Informationen zur Überleitungstabelle finden Sie unter www.besoldungstabelle.de.

Leistungsfördernde Bezahlungselemente in der Beamtenbesoldung

Neben der Anerkennung der Leistung durch die Beförderung wurden bereits mit dem
Dienstrechtsreformgesetz 1997 – damals bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates – im BBesG Regelungen geschaffen, die die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigten, jeweils für ihren Bereich Verordnungen für die Vergabe von Leistungsstufen, Prämien und Zulagen zur Abgeltung von besonderen Leistungen zu erlassen (§§ 27, 42 a BBesG). Neben der fachlichen Leistung und Eignung der Beschäftigten als entscheidende Faktoren für das berufliche Fortkommen und als Grundlage jeder Beförderung sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und das Engagement belohnt werden.

Die Leistungsinstrumente ermöglichen es dem Dienstherrn, zeitnah besondere Leistungen eines Beamten oder Teams anzuerkennen, dadurch das Einkommen unmittelbar zu steigern und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler zu gestalten (siehe Beispiel auf der nächsten Seite). Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 im BBesG die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur zehn Prozent der
Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, war dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich. Hinzu kam die Einführung einer sogenannten „Transferklausel“. Sie ermöglichte Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. An dieser Regelung wurde im Bundesbereich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz festgehalten.

Bereits unter der Geltung der grundsätzlich bundeseinheitlichen Besoldung mit
ausdrücklichen Ermächtigungen für die Länder war festzustellen, dass überwiegend der Bund und nur vereinzelte Länder die neu eingeführten Leistungselemente genutzt, entsprechende Verordnungen in Form einer Leistungsstufen-, Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung erlassen und eine entsprechende finanzielle Unterfütterung vorgenommen hatten. Die dazu ergangenen Verordnungen regelten detailliert, wann, in welchem Verfahren und welcher Höhe die Vergabe zu erfolgen hat. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde im Bundesbesoldungsgesetz in § 42 a BBesG das bis dahin vorgesehene Volumen von 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushaltsjahr zwar nicht erhöht, jedoch immerhin gesetzlich ebenso normiert wie die entsprechende Verwendung der Mittel und die jährliche Auszahlungsverpflichtung.

Erfahrungsberichte zeigen, dass größtenteils das Instrument der Leistungsprämie in der Praxis Anwendung und bei den Beschäftigten gute Akzeptanz findet. Obwohl klar ist, dass das Volumen von 0,3 Prozent für eine echte Leistungsbezahlung nicht ausreichend ist, wurde es bislang nicht erhöht, da man auch die Erfahrungen aus dem Tarifbereich des Bundes und der Kommunen (Regelung in Höhe von einem Prozent) abwarten wollte. Nur wenige Länder nutzten/nutzen – weder damals noch heute trotz Vollkompetenz für die Besoldung – die eröffneten Möglichkeiten der Gewährung von Leistungsbezahlungselementen in akzeptablem Maße oder haben sich dem Thema monetärer Leistungsanreize und variablen temporären Besoldungselementen fast vollständig verweigert. Mit dem Tarifvertrag der Länder für die Jahre 2009/2010 wurden sogar die Regelungen zur Leistungsbezahlung im Tarifrecht abgeschafft und das Volumen in die Entgelttabelle in Höhe von 40 Euro eingebaut. Im Besoldungsrecht erfolgte ebenfalls in fast allen Ländern die Abschaffung der Leistungsinstrumente, indem das entsprechende Volumen durch eine Erhöhung der Beträge des Grundgehalts – nach Ländern unterschiedlich – entweder in Höhe von 20 Euro bzw. 40 Euro für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe „umgewidmet“ wurden. Auch Ende 2017 sind keine neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsanerkennung geschaffen worden, vielmehr haben einige Länder die gesetzlichen Regelungen ganz gestrichen, ausgesetzt oder wieder zurückgeführt.

Besoldung von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten
Anwärterbezüge. Die Höhe der Anwärterbezüge ist in Bund und Ländern unterschiedlich. Die Anwärtergrundbeträge in Bund und den jeweiligen Ländern finden Sie unter den Besoldungstabellen (siehe Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen auf der Seite 113). Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag nach den allgemeinen Regelungen (siehe unter Familienzuschlag)
gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Zusätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, bei einem erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerbern einen Anwärtersonderzuschlag zu gewähren, der 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen soll und 100 vom Hundert des Anwärterbetrages nicht übersteigen darf.

 

 

 

 

 

 

Ausgabe 2018

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